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AVG & privacy · 2 min leestijd · 20 Dezember 2025

IP-Adressen protokollieren unter DSGVO: Pseudonym, personenbezogene Daten – was ist erlaubt?

Eine IP-Adresse gilt unter der DSGVO als personenbezogenes Datum. Security-Logs benötigen sie oft wochenlang oder monatelang. Wie lässt sich das mit den Grundsätzen zur Datenspeicherung vereinbaren?

Eine IP-Adresse wird unter der DSGVO als personenbezogenes Datum eingestuft. Security-Logs, die IP-Adressen erfassen, fallen unter die Verarbeitung personenbezogener Daten.

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Zulässige Rechtsgrundlagen

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  • Berechtigtes Interesse: IT-Sicherheit, Betrugsprävention, Fehleranalyse. Am häufigsten genutzt.
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  • Rechtliche Verpflichtung: bei spezifischen gesetzlichen Anforderungen (z. B. Finanzaufsicht).
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  • Einwilligung: für Security-Logs in der Regel nicht erforderlich.
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Speicherfristen

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  • Web-Access-Logs: standardmäßig 30 Tage, bis zu 90 Tage für forensische Zwecke.
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  • Auth-Logs (Anmeldeversuche): 90 Tage – 1 Jahr.
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  • Firewall-Logs: 30–90 Tage.
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  • Audit-Logs für Compliance: 3 Jahre (ISO-Anforderung).
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Längere Aufbewahrung = ausführlichere Begründung im Verarbeitungsverzeichnis sowie eine Risikoanalyse, warum dies erforderlich ist.

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Pseudonymisierung

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Lässt sich das letzte Oktett anonymisieren (192.168.1.x → 192.168.1.0/24)? Für Analysezwecke ausreichend. Für die IT-Sicherheit meist nicht — dort muss eine konkrete IP-Adresse gezielt zugeordnet werden können.

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Betroffenenrechte

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Jemand fragt: „Welche Logs haben Sie von mir?" — Sie müssen sowohl nach der IP-Adresse als auch nach der Konto-ID suchen können. Halten Sie in Ihrem System fest, wie Sie das umsetzen.

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Siehe auch: DSGVO-Übersicht, Speicherfristen.

Onderwerpen

#security #avg #ip-adres #logs

Volledige gids: Cumplimiento GDPR para pymes: el mínimo práctico

Dit artikel is onderdeel van onze uitgebreide AVG & privacy-gids. Lees de pillar voor het complete plaatje.

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