IP-Adressen protokollieren unter DSGVO: Pseudonym, personenbezogene Daten – was ist erlaubt?
Eine IP-Adresse gilt unter der DSGVO als personenbezogenes Datum. Security-Logs benötigen sie oft wochenlang oder monatelang. Wie lässt sich das mit den Grundsätzen zur Datenspeicherung vereinbaren?
Eine IP-Adresse wird unter der DSGVO als personenbezogenes Datum eingestuft. Security-Logs, die IP-Adressen erfassen, fallen unter die Verarbeitung personenbezogener Daten.
\n\nZulässige Rechtsgrundlagen
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- Berechtigtes Interesse: IT-Sicherheit, Betrugsprävention, Fehleranalyse. Am häufigsten genutzt. \n
- Rechtliche Verpflichtung: bei spezifischen gesetzlichen Anforderungen (z. B. Finanzaufsicht). \n
- Einwilligung: für Security-Logs in der Regel nicht erforderlich. \n
Speicherfristen
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- Web-Access-Logs: standardmäßig 30 Tage, bis zu 90 Tage für forensische Zwecke. \n
- Auth-Logs (Anmeldeversuche): 90 Tage – 1 Jahr. \n
- Firewall-Logs: 30–90 Tage. \n
- Audit-Logs für Compliance: 3 Jahre (ISO-Anforderung). \n
Längere Aufbewahrung = ausführlichere Begründung im Verarbeitungsverzeichnis sowie eine Risikoanalyse, warum dies erforderlich ist.
\n\nPseudonymisierung
\nLässt sich das letzte Oktett anonymisieren (192.168.1.x → 192.168.1.0/24)? Für Analysezwecke ausreichend. Für die IT-Sicherheit meist nicht — dort muss eine konkrete IP-Adresse gezielt zugeordnet werden können.
\n\nBetroffenenrechte
\nJemand fragt: „Welche Logs haben Sie von mir?" — Sie müssen sowohl nach der IP-Adresse als auch nach der Konto-ID suchen können. Halten Sie in Ihrem System fest, wie Sie das umsetzen.
\n\nSiehe auch: DSGVO-Übersicht, Speicherfristen.
Volledige gids: Cumplimiento GDPR para pymes: el mínimo práctico
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